Wer sich den Traum von den eigenen vier Wänden erfüllt, darf zur Finanzierung der Immobilie auch Vorsorgegelder verwenden. Was es dabei zu beachten gilt.
Der Kauf von Wohneigentum stellt für viele die grösste Investition ihres Lebens dar. Um das finanziell überhaupt stemmen zu können, wird in der Regel der Hauptteil des Kaufpreises fremdfinanziert. Das heisst, ein Finanzinstitut gewährt eine Hypothek – verlangt aber im Gegenzug einen Zins.
Gleich die ganze Immobilie durch die Hausbank finanzieren zu lassen, funktioniert in der Schweiz aber nicht: Mindestens 20 Prozent des Kaufpreises einer selbstbewohnten Immobilie müssen durch Eigenmittel bezahlt werden. Wer also beispielsweise ein Eigenheim für eine Million Franken erwirbt, muss mindestens 200‘000 Franken aus der eigenen Tasche berappen. Das können etwa Gelder sein, die auf dem Bankkonto deponiert sind oder Wertschriften. Oder eben auch das angesparte Vorsorgeguthaben aus der zweiten Säule: Das ist eine willkommene Finanzierungsquelle, stellen doch die Pensionskassengelder für zahlreiche Schweizerinnen und Schweizer ein wichtiger Teil ihres Vermögens dar.
Kürzungen bei der Rente zur Folge
Ein Vorbezug bringt auch Nachteile mit sich: Das angesparte Altersguthaben in der Pensionskasse ist auf einen Schlag kleiner, wodurch sich die Rente im Alter verringert, sofern die bezogenen Gelder vor der Pensionierung nicht wieder in die Pensionskasse einbezahlt werden. Auch kann es, abhängig von der jeweiligen Pensionskasse, Kürzungen bei den Leistungen infolge von Invalidität oder Tod geben.
Wer die eigene Pensionskasse lieber unangetastet lassen möchte, kann beim Immobilienkauf auch andere Vorsorgegelder anzapfen: Ein Vorbezug der Säule 3a für selbstgenutztes Wohneigentum ist ebenfalls möglich (siehe Box). Einige Vorschriften für den Bezug
Wer nun für das Wohneigentum Gelder aus der Pensionskasse beziehen möchte, muss einige Punkte beachten: So ist der Vorbezug nur möglich, wenn damit selbstgenutztes Wohneigentum finanziert wird. Die Finanzierung einer Ferienwohnung oder einer Renditeimmobilie ist nicht gestattet. Zudem müssen 10 Prozent des Kaufpreises durch «echte» Eigenmittel gedeckt sein Pensionskassengelder gehören hier nicht dazu. Für das genannte Beispiel heisst dies, dass von den eingebrachten Eigenmitteln in der Höhe von 200‘000 Franken mindestens 100‘000 Franken von eigenen Ersparnissen gedeckt werden müssen, während die verbleibenden 100‘000 Franken aus der Pensionskasse bezogen werden dürfen – sofern bereits so viel in der Pensionskasse angespart wurde.
Ein Vorbezug darf alle fünf Jahre getätigt werden, der Mindestbezugsbetrag beträgt 20‘000 Franken. Zudem wird der bezogene Betrag im Jahr der Auszahlung zu einem reduzierten Satz versteuert. Ab Alter 50 gibt es ausserdem Einschränkungen bei der maximalen Bezugshöhe: Nur die bis zu diesem Alter angesparten Gelder oder 50 Prozent des angesparten Betrages je nachdem, welches der beiden Beträge höher ist dürfen vorbezogen werden.
Infobox: Unterschied zweite Säule und Säule 3a
Die im Text beschriebenen Vorschriften zum Bezug von Vorsorgegeldern für Wohneigentum betreffen Guthaben der zweiten Säule. Es handelt sich dabei um die berufliche Vorsorge, welche für erwerbstätige Menschen in der Regel obligatorisch ist. Demgegenüber steht die Säule 3a, die eine individuelle und freiwillige Vorsorge darstellt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie selbständig erwerbende Personen dürfen pro Jahr bis zu einem gewissen Maximalbeitrag in die Säule 3a einzahlen. Wie bei der zweiten Säule sind auch diese Gelder gebunden und dürfen nur in Ausnahmefällen – wie etwa dem Bezug von Wohneigentum vorbezogen werden. Für den Vorbezug der Säule 3a gelten fast die gleichen Regeln, wie bei der zweiten Säule. Mit ein paar wichtigen Ausnahmen: Der Mindestbezugsbetrag von 20‘000 Franken fällt weg, die bezogenen 3a-Gelder dürfen den «echten» Eigenmitteln angerechnet werden und Rückkäufe sind nach einem Bezug nicht mehr möglich.
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