Das Parlament hat in der Herbstsession 2023 Anpassungen im Mietrecht verabschiedet, die insbesondere die Regelungen zur Untermiete von Räumlichkeiten sowie zum Eigenbedarf verschärfen. Dagegen wurde das Referendum ergriffen.
Will eine Mietpartei ihre Wohnung untervermieten, soll die Vermieterin oder der Vermieter neu explizit schriftlich zustimmen müssen. Zudem erhalten Vermietende ein ausserordentliches Kündigungsrecht, falls die Mietpartei die Voraussetzungen für die Untermiete nicht einhält. Darüber hinaus soll es Vermieterinnen und Vermietern ermöglicht werden, die Untermiete bei einer Dauer von mehr als zwei Jahren abzulehnen.
Diese Vorlage zur Revision der Untervermietung geht auf eine parlamentarische Initiative von Hans Egloff, den Präsidenten des Hauseigentümerverbands der Schweiz (HEV), zurück. Er argumentiert, dass Untervermietungen ursprünglich für vorübergehende Fälle gedacht waren, wie beispielsweise temporäre Auslandsaufenthalte, bei denen die Mieterin oder der Mieter nach der Rückkehr wieder einziehen möchte. Die Änderungen sind auch vor dem Hintergrund zunehmender Untervermietungen über Plattformen wie Airbnb entstanden. Herr Egloff hat darüber hinaus noch zwei weitere parlamentarische Initiativen eingereicht, die im Parlament hängig sind (siehe Info-Box).
Zwar erlaubt bereits das geltende Mietrecht die Untermiete nur mit Zustimmung des Vermietenden, allerdings kann diese nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen verweigert werden. Etwa wenn dem Vermietenden wesentliche Nachteile entstehen oder wenn die Mietpartei sich weigert, die Bedingungen zur Untermiete bekanntzugeben.
Beschleunigung des Verfahrens bei Kündigung wegen Eigenbedarf
Eine weitere vom Parlament beschlossene Änderung betrifft den Eigenbedarf bei Mietwohnungen. Bisher war eine Kündigung nur bei einem „dringenden“ Eigenbedarf möglich. Künftig soll eine Kündigung bei einem „bei objektiver Beurteilung bedeutenden und aktuellen Eigenbedarf“ möglich sein. Die Befürworter erhoffen sich dadurch eine Beschleunigung von Verfahren bei Streitigkeiten, zudem sollen Kündigungen im Falle des Eigenbedarfs einfacher ausgesprochen und durchgesetzt werden können. Diese Vorlage geht auf eine parlamentarische Initiative des ehemaligen Tessiner FDP-Nationalrats Giovanni Merlini zurück.
Der Mieterinnen- und Mieterverband (MV) hat gegen die beiden Anpassungen Unterschriften für ein Referendum gesammelt. Ihrer Meinung nach zielen die Vorlagen darauf ab, den Kündigungsschutz aufzuweichen, sodass Mieterinnen und Mieter leichter aus ihren Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten vertrieben werden könnten.
Für beide Referenden wurden genügend gültige Stimmen gesammelt. Das Volk wird voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2024 darüber entscheiden können, ob es der Änderungen zur Untermiete und zur Kündigung wegen Eigenbedarfs zustimmen möchte.
Info-Box: Weitere mögliche Verschärfungen des Mietrechts
In der Kommission des Nationalrats sind derzeit zwei weitere parlamentarische Initiativen hängig, die beide die Mietzinse betreffen:
1. Anfechtung des Anfangsmietzinses:
Die erste Initiative zielt darauf ab, die Anfechtung des Anfangsmietzinses zu erschweren. Gemäss dem Vorschlag wäre eine Anfechtung nur noch möglich, wenn „der Mieter sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage zum Vertragsabschluss gezwungen sah“. Damit würde eine Anfechtung auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, und eine allgemeine Wohnungsknappheit wäre kein ausreichender Grund mehr.
2. Kriterien für die Ortsund Quartierüblichkeit der Mieten:
Die zweite Initiative zielt darauf ab, beweisbare Kriterien für die Orts- und Quartierüblichkeit der Mieten festzulegen. Dies würde bedeuten, dass im Gesetz Vergleichskriterien verankert werden, um die Zulässigkeit bzw. den Missbrauch von Mieten zu beurteilen.