Wohnen im Stockwerkeigentum erfreut sich in der Schweiz einer hohen Popularität. Was an dieser Wohnform so speziell ist und was (zukünftige) Stockwerkeigentümer beachten sollten.
Stockwerkeigentum ist in der Schweiz äusserst beliebt (siehe auch Box). Doch was macht den Reiz dieser Wohnform aus? Einerseits ist es die Verfügbarkeit: Gerade in urbaneren Gegenden findet man noch viel eher Stockwerkeigentum als ein Einfamilienhaus. Andererseits ist Stockwerkeigentum in der Regel günstiger als ein Einfamilienhaus.
Nicht nur der Kaufpreis ist tiefer, auch der Unterhaltsaufwand ist meist geringer. Einerseits, weil man keinen grossen Umschwung besitzt, andererseits weil die gemeinschaftlichen Kosten, etwa für Heizung oder für die Fassadenrenovation, mit anderen Miteigentümern geteilt werden. Das gibt auch ein gewisses Gemeinschaftsgefühl unter den Stockwerkeigentümern. Dass es gemeinschaftliche Teile gibt, wo alle beteiligten Parteien mitreden können, kann aber auch zu Streit führen.
Wer sich für Stockwerkeigentum entscheidet, sollte sich den Eigenheiten dieser Wohnform bewusst sein:
Sonderrecht und gemeinschaftlicher Teil
Mit dem Kauf von Stockwerkeigentum wird ein Miteigentum am Gesamtgrundstück sowie am darauf stehenden Gebäude erworben. Hinzu kommt ein sogenanntes Sonderrecht, welches besagt, dass die eigene Wohnung sowie weitere Gebäudeteile wie etwa der Keller ausschliesslich genutzt, gestaltet und ausgebaut werden dürfen. Entsprechend muss man in diesen Bereichen auch selbst für die anfallenden Kosten aufkommen.
Die gemeinschaftlichen Teile hingegen – zum Beispiel das Treppenhaus oder der Gemeinschaftsgarten – dürfen von allen Stockwerkeigentümern benutzt und nur mit Zustimmung der Gemeinschaft verändert werden. Zudem müssen sich alle an den Unterhaltsund Nebenkosten beteiligen. Mögliche Spezialregelungen (zum Beispiel ein Hundeverbot) müssen von allen Eigentümern eingehalten werden.
Regelmässige Versammlung der Stockwerkeigentümer
Mindestens einmal pro Jahr finden Stockwerkeigentümer-Versammlungen statt. Dort werden Entscheide gefällt, die alle Bewohner betreffen. Häufig geht es um gemeinsame Investitionen oder Renovationen. Gerade bei teuren Sanierungen kann es dabei zu Unstimmigkeiten – oder gar Streitereien – kommen.
Im Zweifelsfall das Reglement beiziehen
Was dem einzelnen Stockwerkeigentümer gehört und was der Gemeinschaft, ist nicht immer ganz eindeutig. So gehört etwa der Innenbereich des Balkons in der Regel im Sonderrecht dem Stockwerkeigentümer, unklarer ist der Fall aber bereits bei der Balkontüre oder bei Sonnenstoren. Diese sind von Aussen sichtbar und gehören grundsätzlich der Gemeinschaft. In solchen Fällen lohnt es sich aber, das spezifische Stockwerk-Eigentumsreglement zu studieren, dort sind etwaige Sonderregelungen aufgeführt.
Einzahlung in Erneuerungsfonds
Üblicherweise führen Stockwerkeigentümer einen gemeinsamen Erneuerungsfonds, um grössere Renovationen finanziell stemmen zu können, die den gemeinschaftlichen Teil betreffen. Pro Jahr wird ein bestimmter Prozentsatz in diesen Fonds einbezahlt. Der Schweizer Stockwerkeigentümerverband (SSTV) empfiehlt die jährliche Einzahlung von mindestens 0,3 Prozent des Gebäudeversicherungswerts.
Infobox: Steigende Popularität von Stockwerkeigentum
Rund 12 Prozent aller Wohnungen in der Schweiz werden im Stockwerkeigentum gehalten, wie Daten vom Bundesamt für Wohnungswesen zeigen. Das ist mehr als jede achte Wohnung. 2010 gab es schweizweit noch 373‘474 Wohnungen im Stockwerkeigentum, 2020 waren es bereits 456‘787 – eine Zunahme von über 22 Prozent über diesen Zeitraum. Die Popularität dieser Wohnform zeigt sich auch in der Preisentwicklung: Seit dem Jahr 2000 haben sich, gemäss Daten von FPRE, Eigentumswohnungen in der Schweiz um 151 Prozent verteuert, während Einfamilienhäuser «nur» 113 Prozent an Wert zulegen konnten.