Seit Anfang 2023 sind in der Schweiz Neuerungen im Erbrecht in Kraft. Diese gewähren grundsätzlich mehr Freiheiten als bisher. Das hat auch Auswirkungen für Eigenheimbesitzerinnen und Eigenheimbesitzer. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.
Das Erbrecht in der Schweiz ist bereits über 100 Jahre alt. Am 1. Januar 2023 sind nun Neuerungen in Kraft getreten, die vom Parlament Ende 2020 verabschiedet wurden. Grundsätzlich ermöglicht die Anpassung der Erblasserin beziehungsweise dem Erblasser mehr Entscheidungsfreiheit, da über einen grösseren Teil des Nachlasses frei verfügt werden kann. Folgend die wichtigsten Änderungen:
Der Pflichtteil für direkte Nachkommen wird reduziert Wenn Sie kein Testament verfasst haben, ändert sich durch die Revision nichts. Der Nachlass wird nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt, d.h. 50 Prozent des Vermögens geht an die Ehegattin bzw. den Ehegatten, die restlichen 50 Prozent an die Nachkommen. Anders sieht es aus, wenn ein Testament bzw. Erbvertrag verfasst wurde: Nachkommen haben neu nur noch Anspruch auf die Hälfte des gesetzlich vorgesehenen Erbteils, also in dieser Konstellation auf ein Viertel des vererbten Vermögens.
Bisher betrug dieser Pflichtteil 3⁄4, was 37,5 Prozent des vererbten Vermögens entsprach. Für die Partnerin bzw. den Partner bleibt der Pflichtteil wie bis anhin bei der Hälfte des gesetzlich vorgesehenen Erbteils, was einem Viertel des vererbten Vermögens entspricht. Konkret führt es in dieser Konstellation dazu, dass nach neuem Erbrecht über die Hälfte des Vermögens frei verfügt werden kann, bisher waren es nur drei Achtel (für konkretes Beispiel siehe Infobox).
Der Pflichtteil für die Eltern fällt weg
Neu gibt es keinen Pflichtteil für die Eltern mehr. Dies hat zur Konsequenz, dass – wenn nur ein Lebenspartner bzw. eine Lebenspartnerin sowie die Eltern hinterlassen werden – das gesamte Erbe der Partnerin oder dem Partner vererbt werden kann, sofern dies natürlich so gewünscht wird.
Ehepaare in laufendem Scheidungsverfahren können sich früher enterben
Bisher verfiel der Erbund Pflichtteilsanspruch erst mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil. Seit 2023 kann dieser Pflichtteilsschutz bereits bei einem hängigen Scheidungsverfahren aufgehoben werden. Dies hat aber in einem Testament zu erfolgen.
Säule-3a-Guthaben fallen nicht in den Nachlass
Neu wird explizit festgehalten, dass auch Vorsorgeguthaben der Säule 3a bei Versicherungen nicht in die Erbmasse fallen, wie dies bis anhin schon bei Guthaben aus Bankstiftungen der Fall war. Die Vorsorgeguthaben werden direkt an die Begünstigten ausbezahlt, massgebend für die Verteilung ist das Sozialversicherungsrecht. Die Versteuerung erfolgt getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz.
Nutzniessung wird ausgedehnt
Mit der Nutzniessung wird das Recht der Nachkommen auf die Nutzung des geerbten Vermögens zugunsten der überlebenden Ehepartnerin bzw. des überlebenden Ehepartners hinausgeschoben. So kann zum Beispiel sichergestellt werden, dass diese bzw. dieser weiterhin im gemeinsamen Haus leben kann. Die für die Nutzniessung frei verfügbare Quote beträgt neu 1⁄2 (bisher 1⁄4). So kann dem Ehegatten bzw. der Ehegattin zum Beispiel die Hälfte des Vermögens als Erbteil und die zweite Hälfte zur Nutzniessung zugewiesen werden.
Beispiel Vererben einer Immobilie
Herr und Frei Schweizer besitzen eine Immobilie im Wert von 1,5 Millionen Franken sowie ein zusätzliches Vermögen von 500‘000 Franken. Sie haben ein Kind. Sie möchten sich nun in einem Erbvertrag gegenseitig absichern und einen möglichst grossen Teil des Vermögens dem Partner zusichern, gleichzeitig dem Kind aber auch den Pflichtteil auszahlen. Gemäss altem Erbrecht hätte das Kind Anspruch auf mindestens 750‘000 Franken gehabt, so dass nur 1,25 Millionen Franken auf den Partner hätten übertragen werden können. Die liquiden Mittel hätten nicht ausgereicht, um das Kind auszubezahlen, ohne die Immobilie verkaufen zu müssen. Nach neuem Erbrecht sieht es anders aus: Der Pflichtteil des Kindes beträgt nun nur noch die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils von 50 Prozent, konkret wären dies 500‘000 Franken. Somit könnte das Kind ausbezahlt werden und die ganze Immobilie im Wert von 1,5 Millionen Franken an den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin übertragen werden.
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